{"id":65,"date":"2020-04-25T18:20:14","date_gmt":"2020-04-25T16:20:14","guid":{"rendered":"http:\/\/muensteraner-kreis.de\/?p=65"},"modified":"2020-04-25T19:38:16","modified_gmt":"2020-04-25T17:38:16","slug":"erwiderung-des-muensteraner-kreises-auf-stellungnahme-zum-heilpraktikerrecht-sasse-gutachten","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/muensteraner-kreis.de\/?p=65","title":{"rendered":"Erwiderung des M\u00fcnsteraner Kreises auf Stellungnahme zum Heilpraktikerrecht (\u201eSasse-Gutachten\u201c)"},"content":{"rendered":"\n<p>M\u00fcnster\/Berlin 22.12.2017<br><br>Das \u201eM\u00fcnsteraner Memorandum Heilpraktiker\u201c ist breit beachtet und kommentiert worden.<br>Seitens des Berufs- und Fachverbands Freie Heilpraktiker e.V. wurde Dr. Ren\u00e9 Sasse f\u00fcr die Anfertigung einer juristischen Stellungnahme zu den Ausf\u00fchrungen des M\u00fcnsteraner Memorandums herangezogen. Herr Dr. Sasse ist Rechtsanwalt und ber\u00e4t nach Angaben auf der Webseite seiner Kanzlei schwerpunktm\u00e4\u00dfig Heilpraktiker und Heilpraktikerverb\u00e4nde. Sasse hat ein an den Vorsitzenden des vorbezeichneten Verbandes, Herrn Dieter Siewertsen, adressiertes Kurzgutachten aus Anlass des M\u00fcnsteraner Memorandums erstellt, welches nun nicht selten in der \u00f6ffentlichen Diskussion als Argument gegen das M\u00fcnsteraner Memorandum herangezogen wird.<br>In dem Kurzgutachten stellt Sasse allerdings im Wesentlichen nur die derzeit bestehende Rechtslage dar. An verschiedenen Stellen nimmt er dabei Bezug auf die Vorschl\u00e4ge des M\u00fcnsteraner Kreises und ordnet diese in das bestehende System des Heilpraktikerrechts ein.<br>Tats\u00e4chlich werden die Argumente des M\u00fcnsteraner Memorandums, die die derzeitige Rechtslage als nicht l\u00e4nger tragbar beschreiben, durch die Ausf\u00fchrungen jedoch nicht entkr\u00e4ftet. Im Gegenteil besteht bei der Darstellung der aktuellen Rechtslage weitgehend Einigkeit, bei der Beurteilung derselben kommt es jedoch zu sehr unterschiedlichen Einsch\u00e4tzungen:<br>So stellt Sasse zutreffend die derzeitige rechtliche Regelung der Heilpraktikerpr\u00fcfung dar und nimmt auch Bezug auf die durch das \u201eDritte Pflegest\u00e4rkungsgesetz\u201c angesto\u00dfenen \u00c4nderungen. Er er\u00f6rtert, welche Inhalte in der Heilpraktikerpr\u00fcfung abgefragt werden und wie die Pr\u00fcfung insgesamt abl\u00e4uft. Allerdings, und hier besteht der gr\u00f6\u00dfte Unterschied, verneint das Gutachten in dem Status Quo eine Gefahr f\u00fcr das Patientenwohl.<br>Demgegen\u00fcber ist es aus Sicht des M\u00fcnsteraner Kreises untragbar, dass die zutreffend dargestellte Pr\u00fcfung rein theoretischer Natur ist. Es besteht die M\u00f6glichkeit, dass ein Heilpraktiker im Selbststudium ohne einen Tag praktischer T\u00e4tigkeit, nach Bestehen dieser einen Pr\u00fcfung, eine Praxis er\u00f6ffnet und Patienten behandelt. Hierbei darf er sich auch invasiver Behandlungsmethoden bedienen. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, warum die in der \u00f6ffentlichen Diskussion h\u00e4ufig ins Feld gef\u00fchrten angeblich gut ausgebildeten Heilpraktiker selbst, ebenso wie die Berufsverb\u00e4nde und die Heilpraktikerschulen, offensichtlich kein Interesse daran haben, dieses eklatante L\u00fccke im System zu schlie\u00dfen um ihren Berufsstand vor schwarzen Schafen zu sch\u00fctzen.<br>Der Staat ist dem Patientenwohl verpflichtet. Es kann nicht einerseits ein Heilberuf staatlich anerkannt sein, der neben dem Arzt Patienten behandeln darf, f\u00fcr den aber nicht Sorge getragen wird, dass Angeh\u00f6rige dieses Berufes sicher Gefahren f\u00fcr die Gesundheit ihrer Patienten erkennen und alles zur Abwendung der Gefahr Notwendige unternehmen.<br>Und hierf\u00fcr reicht ohne Frage das in dieser einen verpflichtenden theoretischen Abschlusspr\u00fcfung abgefragte Wissen nicht aus. Niemand w\u00fcrde einen Arzt, eine Krankenschwester, einen Krankenpfleger eine Hebamme oder einen Angeh\u00f6rigen eines anderen Heilberufes aufsuchen, wenn ihm bewusst w\u00e4re, dass diese Person nur eine einzige Pr\u00fcfung absolviert und im Rahmen der Vorbereitung dieser einzigen Pr\u00fcfung nicht einen Tag praktisch unter Anleitung durch einen Arzt gearbeitet haben muss. Selbst wenn dies durch verantwortungsbewusste Heilpraktiker freiwillig geleistet sein sollte, ist allein die theoretische M\u00f6glichkeit und die weitgehende Realit\u00e4t mit der Verpflichtung gegen\u00fcber dem Wohle des Patienten nicht in Einklang zu bringen.<br>Der Einwand in dem Kurzgutachten, eine einheitliche staatlich geregelte Heilpraktikerausbildung sei aufgrund der Heterogenit\u00e4t der T\u00e4tigkeit der Heilpraktiker kaum m\u00f6glich, ist angesichts der Vielfalt der Methoden im \u00e4rztlichen oder pflegerischen Beruf mit ihrer hohen Qualit\u00e4tssicherung widerlegt. Selbstverst\u00e4ndlich k\u00f6nnte man ein Ausbildungssystem schaffen, in der auf die praktische Ausbildung in der Anwendung grundlegender medizinischer Techniken am Patienten gleicherma\u00dfen wie auf eine wissenschaftliche \u00dcberpr\u00fcfung der theoretischen Inhalte ein Fokus gelegt wird. Eben eine solche theoretische und praktische Grundausbildung fordert das M\u00fcnsteraner Memorandum als Mindeststandard. Die Erarbeitung eines solchen Ausbildungssystems ist nicht einfach, aber die Erhaltung des Status Quo d\u00fcrfte in niemandes Interesse liegen, der ernsthaft am Wohl des Patienten interessiert ist.<br>Wenig \u00fcberzeugend ist auch die Argumentation, dass der Staat die staatliche Anerkennung vermeidet und deshalb die Bestrebungen einer Qualifizierung des Berufsstandes sabotiert habe und es deshalb beim Status Quo bleiben m\u00fcsse. Zentral ist das Wohl des Patienten und nicht die Ableitung angeblich historisch ver- und geschuldeter Privilegien f\u00fcr eine Berufsgruppe.<br>Zutreffend werden in dem Gutachten die geltenden Berufsaus\u00fcbungsregelungen f\u00fcr Heilpraktiker referiert und auf Pflichten wie die Hygiene\u00fcberwachung, Sorgfaltspflichten und Werberegeln f\u00fcr Heilpraktiker verwiesen. Der Heilpraktiker schwebt entsprechend der Darstellung von Sasse selbstverst\u00e4ndlich nicht im rechtsfreien Raum bei der Aus\u00fcbung seines Berufes. Diese Schlussfolgerung ist dem M\u00fcnsteraner Memorandum auch nicht zu entnehmen. Der Patient &#8211; und dessen Sicht ist in dieser Diskussion ma\u00dfgeblich &#8211; schlie\u00dft aus einer Berufsbezeichnung mit der staatlichen Anerkennung darauf, dass der ihn Behandelnde eine umfassende Ausbildung aufweist. Die M\u00f6glichkeit, dass der vor dem Patienten sitzende Heilpraktiker nur die Heilpraktikerpr\u00fcfung erfolgreich absolviert, aber weder eine geordnete theoretische noch eine praktische Ausbildung durchlaufen hat, wird in der Regel kein Patient erwarten. Insofern ist die staatliche Regelung der Ausbildung eine notwendige Beseitigung einer systematische Desinformation des Patienten.<br>Aus unserer \u00dcberzeugung braucht eine eigenverantwortliche T\u00e4tigkeit am Patienten eine Ausbildung und eine auf ihr aufbauende regelm\u00e4\u00dfige qualit\u00e4tsgesicherte Fortbildung. Eine solche Aus- und Fortbildung ist nach derzeitiger Rechtslage aber nicht zwingend vorgesehen \u2013 ganz im Unterschied zu allen Berufsgruppen, die sich sonst mit Patienten und der Gesundheit derselben, besch\u00e4ftigen. Hier fordern wir die Politik zum Handeln im Sinne des aktiven Patientenschutzes auf.<br><br><em>M\u00fcnsteraner Kreis<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>M\u00fcnster\/Berlin 22.12.2017 Das \u201eM\u00fcnsteraner Memorandum Heilpraktiker\u201c ist breit beachtet und kommentiert worden.Seitens des Berufs- und Fachverbands Freie Heilpraktiker e.V. wurde Dr. Ren\u00e9 Sasse f\u00fcr die Anfertigung einer juristischen Stellungnahme zu den Ausf\u00fchrungen des M\u00fcnsteraner Memorandums herangezogen. Herr Dr. Sasse ist Rechtsanwalt und ber\u00e4t nach Angaben auf der Webseite seiner Kanzlei schwerpunktm\u00e4\u00dfig Heilpraktiker und Heilpraktikerverb\u00e4nde. 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